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Cookies ohne Einwilligung: Wann ist das erlaubt?

Aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: 10 Min.

Die Frage, die mir jede Woche gestellt wird

„Muss ich wirklich für JEDEN Cookie eine Einwilligung holen?" — Nein. Nicht für jeden. Aber für mehr, als die meisten denken. Und genau da liegt das Problem: Die Grenze zwischen „technisch notwendig" und „nice to have" ist in der Praxis viel schmaler, als es sich die meisten Website-Betreiber vorstellen.

Schauen wir uns an, was das TTDSG § 25 tatsächlich erlaubt — und wo die Ausnahmen enden.

Die Grundregel: TTDSG § 25 Abs. 1

Der Grundsatz ist simpel: Wer Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichert oder darauf zugreift, braucht eine Einwilligung. Das gilt für Cookies, aber auch für Local Storage, Fingerprinting und alles andere, was auf dem Gerät des Nutzers „rumfuhrwerkt".

Die Einwilligung muss den Anforderungen der DSGVO entsprechen: informiert, freiwillig, spezifisch, unmissverständlich. Kein vorausgefülltes Häkchen, kein Weitersurfen als Zustimmung.

Die Ausnahme: TTDSG § 25 Abs. 2

Abs. 2 nennt zwei Fälle, in denen keine Einwilligung nötig ist:

  1. „Alleiniger Zweck ist die Durchführung der Übertragung einer Nachricht" — das betrifft rein technische Cookies, die der Datenübertragung dienen
  2. „Unbedingt erforderlich, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst erbringen kann" — die Website funktioniert ohne diesen Cookie schlicht nicht

Klingt erstmal großzügig. Ist es aber nicht.

Was „unbedingt erforderlich" wirklich bedeutet

Das Wort „unbedingt" ist entscheidend. Es reicht nicht, dass ein Cookie nützlich ist, die Performance verbessert oder das Nutzererlebnis schöner macht. Der Dienst muss ohne den Cookie technisch nicht funktionieren.

Cookie-TypBeispielOhne Einwilligung?Begründung
Session-CookiePHPSESSID, JSESSIONIDJaOhne ihn keine serverseitige Zuordnung möglich
Warenkorb-Cookiewc_cart_hashJaShop funktioniert ohne nicht
Login-Cookiewordpress_logged_inJaAuthentifizierung unmöglich ohne
Sprach-Cookiepll_languageJaNutzer hat Sprache aktiv gewählt
CMP-CookieCookieConsentJaSpeichert die Consent-Entscheidung selbst
CSRF-Tokencsrf_tokenJaSicherheits-Feature für Formulare
Load BalancerAWSALB, __cfduidJaTechnische Infrastruktur
Google Analytics_ga, _gidNeinWebsite funktioniert ohne GA problemlos
Facebook Pixel_fbpNeinReines Marketing-Tracking
Hotjar_hjSessionNeinAnalyse, nicht erforderlich
YouTube-EmbedVISITOR_INFO1_LIVENeinGoogle-Tracking via Embed
Affiliate-Cookieref_idNeinWirtschaftliches Interesse, nicht technisch nötig

Die Grauzone: Matomo und Co.

Matomo (ehemals Piwik) ist ein Sonderfall, der regelmäßig für Diskussionen sorgt. Wenn Sie Matomo auf Ihrem eigenen Server betreiben, ohne Daten an Dritte weiterzugeben, und mit einer Session-Dauer von maximal 24 Stunden — dann argumentieren einige Datenschützer, dass kein Consent nötig ist.

Aber Vorsicht: Die Datenschutzkonferenz hat sich hier nie eindeutig positioniert. Die französische CNIL hat Matomo unter bestimmten Bedingungen von der Consent-Pflicht ausgenommen, deutsche Behörden sind zurückhaltender. Mein pragmatischer Rat: Holen Sie den Consent trotzdem ein. Ist wenig Aufwand und Sie sind auf der sicheren Seite.

Was viele vergessen: Drittanbieter-Cookies durch Embeds

Die heimtückischsten Cookies kommen nicht von Ihnen selbst. Sie kommen von den Diensten, die Sie einbinden. Ein YouTube-Video auf Ihrer Seite? Google setzt bis zu 7 Cookies, bevor irgendjemand auf Play klickt. Eine eingebettete Google-Maps-Karte? Ähnliches Spiel.

Diese Cookies fallen definitiv nicht unter die Ausnahme des § 25 Abs. 2. Die Lösung: Embeds erst nach Einwilligung laden (2-Klick-Lösung) oder YouTube im „erweiterten Datenschutzmodus" einbinden (youtube-nocookie.com). Letzteres reduziert die Cookies, eliminiert sie aber nicht komplett.

Häufiger Irrtum: „Wir anonymisieren ja"

IP-Anonymisierung in Google Analytics macht die Datenverarbeitung DSGVO-freundlicher — aber sie ändert nichts an der TTDSG-Frage. Das TTDSG regelt den Zugriff auf das Endgerät, nicht die anschließende Verarbeitung. Auch wenn GA4 die IP-Adresse kürzt: Der Cookie wird trotzdem auf dem Gerät gesetzt, und dafür brauchen Sie Consent.

Dieses Missverständnis hält sich hartnäckig. Ich höre mindestens einmal pro Woche: „Aber wir haben doch IP-Anonymisierung an!" Ja. Und trotzdem brauchen Sie für den _ga-Cookie eine Einwilligung.

Praxis-Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob ein bestimmter Cookie unter die Ausnahme fällt, stellen Sie sich eine einfache Frage: Funktioniert meine Website ohne diesen Cookie? Wenn ja → Einwilligung nötig. Wenn die Seite ohne ihn gar nicht lädt oder der Nutzer seine explizit gewünschte Funktion (Warenkorb, Login) nicht nutzen kann → wahrscheinlich ausgenommen.

Der sicherste Weg: Testen statt raten

Theorie ist schön und gut. Aber was Ihre Website wirklich setzt — das können Sie nur durch einen Test herausfinden. Öffnen Sie die Seite ohne Consent und schauen Sie in die DevTools. Oder noch schneller: Lassen Sie einen automatisierten Scan laufen, der genau das prüft.

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Ist Google Analytics ohne Einwilligung erlaubt?
Nein. Google Analytics setzt Cookies, die nicht technisch notwendig sind, und überträgt Daten an Google in die USA. Selbst mit IP-Anonymisierung und ohne Cookies (GA4 im cookieless Mode) bleibt die Datenübertragung an Google ein Problem. Ohne Einwilligung nach TTDSG § 25 und DSGVO Art. 6 ist der Einsatz nicht zulässig.
Darf ich Session-Cookies ohne Consent setzen?
Ja — wenn der Session-Cookie ausschließlich technisch notwendig ist. Ein Session-Cookie für den Warenkorb oder die Login-Funktion fällt unter die Ausnahme des TTDSG § 25 Abs. 2. Ein Session-Cookie, der gleichzeitig Nutzerverhalten trackt, nicht.
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