Aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: 8 Min.
Fotos machen eine Website lebendig. Teambilder, Eventfotos, Referenzprojekte — ohne Bilder wirkt jede Seite steril. Aber seit der DSGVO stellen sich viele Websitebetreiber die Frage: Darf ich überhaupt noch Fotos von Personen veröffentlichen?
Die kurze Antwort: Ja, Sie dürfen. Aber nicht beliebig. Die DSGVO hat das Veröffentlichen von Personenfotos nicht verboten — sie hat die Spielregeln präzisiert. Diese Regeln zu kennen, schützt vor Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
Eine der kontroversesten Fragen im deutschen Datenschutzrecht: Gilt das alte Kunsturhebergesetz von 1907 noch neben der DSGVO? Die Antwort der Gerichte: Ja, teilweise. Der BGH hat bestätigt, dass die Wertungen des KUG bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden können.
Das KUG kennt Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen, Bilder als Beiwerk einer Landschaft, Bilder im höheren Interesse der Kunst. Diese Ausnahmen fließen in die DSGVO-Abwägung ein.
Klingt kompliziert? Ist es ehrlich gesagt auch. Aber für die meisten Website-Situationen lässt sich das auf handhabbare Regeln herunterbrechen.
Der häufigste Fall: Sie möchten Ihr Team auf der Website vorstellen. Name, Funktion, Foto. Meiner Erfahrung nach brauchen Sie dafür eine Einwilligung — DSGVO-konform dokumentiert.
Die Einwilligung sollte schriftlich erfolgen und abdecken: Welche Fotos? Wo veröffentlicht (Website, Social Media, Print)? Wie lange? Und der Hinweis, dass die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist.
Heikler Punkt: Was passiert bei Kündigung und Widerruf? Dann müssen die Fotos runter. Auch Gruppenfotos, wenn die Person erkennbar ist. Eine Werbeagentur in Köln musste das 2023 auf die harte Tour lernen — eine Ex-Mitarbeiterin klagte erfolgreich und erhielt 1.500 Euro Schadensersatz.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie, ob eine alternative Rechtsgrundlage greift. Wenn die Team-Darstellung zur Vertragserfüllung gehört (Beratungsfirma, wo der Kunde seinen Berater sehen will) oder ein berechtigtes Interesse besteht, sind Sie weniger abhängig von der widerrufbaren Einwilligung.
Bei einer Messe in Frankfurt mit 500 Besuchern, die Sie aus der Distanz fotografieren — Gesichter kaum erkennbar — haben Sie in der Regel ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f. Das ist die „Versammlungsaufnahme" nach KUG-Wertung.
Bei gezielten Porträts einzelner Messebesucher? Einwilligung. Immer. Egal wie öffentlich die Veranstaltung ist.
Dazwischen: eine Grauzone. Ein Gruppenfoto von acht Personen bei einer Firmenfeier in Stuttgart? Nicht eindeutig Versammlung, nicht eindeutig Einzelporträt. Hier rate ich grundsätzlich zur Einwilligung.
Stockfotos von Shutterstock, iStock oder Adobe Stock sind datenschutzrechtlich in der Regel unproblematisch. Die abgebildeten Personen haben ein Model Release unterschrieben. Theoretisch könnte jemand nach Art. 17 DSGVO Löschung verlangen — in der Praxis ist mir das noch nie begegnet.
Was Sie NICHT tun sollten: Fotos von Google Images oder Social Media kopieren. Das verletzt Urheberrecht und DSGVO gleichermaßen.
Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung. Wenn jemand verlangt, dass sein Foto entfernt wird — handeln Sie „ohne unangemessene Verzögerung". Innerhalb weniger Tage, nicht Wochen.
Das gilt auch für den Google-Cache. Sie sind nicht direkt verantwortlich, müssen aber zumutbare Maßnahmen ergreifen. Entfernung über die Search Console beantragen. Die Wayback Machine hat ein eigenes Removal-Verfahren.
Sonderfall: Journalistische oder künstlerische Fotos. Art. 85 DSGVO ermächtigt die Mitgliedstaaten zu Ausnahmen. Für eine normale Unternehmenswebsite selten relevant.
Holen Sie immer eine schriftliche Einwilligung ein, wenn Sie Personen gezielt fotografieren und veröffentlichen. Dokumentieren Sie wer, wann, wofür eingewilligt hat. Nutzen Sie für Events einen Aushang am Eingang mit Hinweis auf Fotografie und Widerspruchsmöglichkeit. Prüfen Sie regelmäßig, ob Fotos noch aktuell und Einwilligungen gültig sind.
Im Zweifel: lieber ein Foto weniger als eine Schadensersatzklage mehr. Und ehrlich — ein gutes Stockfoto ist manchmal sogar professioneller als ein verwackeltes Handy-Foto vom letzten Betriebsausflug.