BFSG und Website-Barrierefreiheit: Was das Gesetz seit Juni 2025 für Ihr Unternehmen bedeutet
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und betrifft deutlich mehr Unternehmen, als vielen bewusst ist. Wer Produkte oder Dienstleistungen über das Internet anbietet, muss prüfen, ob seine Website die neuen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Die Realität sieht anders aus: Eine Studie der Aktion Mensch aus 2024 ergab, dass über 75 Prozent der untersuchten deutschen Websites grundlegende Barrierefreiheitsstandards nicht einhalten. Viele Betreiber wissen bis heute nicht, dass sie betroffen sind.
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Für den digitalen Bereich bedeutet das: Websites, Apps und Online-Shops müssen so aufgebaut sein, dass Menschen mit Behinderungen sie uneingeschränkt nutzen können.
Die technische Grundlage bildet die EN 301 549, die wiederum auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Level AA basiert. Konkret geht es um vier Prinzipien: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
Wer ist betroffen?
Die Frage, die die meisten Unternehmer beschäftigt: Gilt das BFSG für mich? Die Antwort hängt davon ab, welche Art von Dienstleistung Sie über Ihre Website anbieten.
Vom BFSG erfasste Dienstleistungen
- E-Commerce – Online-Shops, Marktplätze, jede Form des Verkaufs über das Internet
- Bankdienstleistungen – Online-Banking, Kontoführung, Kreditvergabe
- Telekommunikation – Messenger, VoIP, E-Mail-Dienste
- Personenbeförderung – Buchungsportale für Bahn, Bus, Flug
- E-Books und E-Reader
- Audiovisuelle Mediendienste – Streaming-Plattformen, Video-on-Demand
Ausnahmen
Nicht jedes Unternehmen fällt unter das BFSG. Ausgenommen sind:
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro – allerdings nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte
- Dienstleistungen, die eine grundlegende Veränderung erfordern würden (muss dokumentiert nachgewiesen werden)
- Fälle, in denen die Umsetzung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde (ebenfalls nachweispflichtig)
Was muss konkret geprüft werden?
Die Anforderungen orientieren sich an den WCAG 2.1 Level AA. Für Websitebetreiber bedeutet das in der Praxis:
Wahrnehmbarkeit
- Alle Bilder haben aussagekräftige Alternativtexte (
alt-Attribute) - Videos verfügen über Untertitel und ggf. Audiodeskription
- Text hat ausreichenden Kontrast zum Hintergrund (mindestens 4,5:1 für normalen Text)
- Inhalte sind auch bei 200% Vergrößerung nutzbar
- Kein Inhalt wird ausschließlich über Farbe vermittelt
Bedienbarkeit
- Vollständige Tastaturnavigation möglich (alle Funktionen ohne Maus erreichbar)
- Fokus-Indikatoren sichtbar (keine
outline: noneohne Ersatz) - Keine Zeitlimits oder Möglichkeit zur Verlängerung
- Überschriften-Hierarchie logisch aufgebaut (H1 → H2 → H3)
- Links haben beschreibende Texte (kein „hier klicken“)
Verständlichkeit
- Sprache der Seite ist im HTML angegeben (
lang="de") - Formulare haben beschriftete Felder mit hilfreichen Fehlermeldungen
- Navigation ist konsistent und vorhersehbar
Robustheit
- Valides HTML ohne schwerwiegende Parsing-Fehler
- ARIA-Attribute korrekt eingesetzt
- Kompatibel mit gängigen Screenreadern (NVDA, JAWS, VoiceOver)
Welche Strafen drohen bei Nichtbeachtung?
Das BFSG ist kein zahnloser Tiger. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Durchsetzung zuständig und haben weitreichende Befugnisse:
| Verstoß | Mögliche Konsequenz |
|---|---|
| Nichteinhalten der Barrierefreiheitsanforderungen | Bußgeld bis zu 100.000 Euro |
| Fehlende Konformitätserklärung | Bußgeld bis zu 100.000 Euro |
| Behinderung der Marktüberwachung | Bußgeld bis zu 100.000 Euro |
| Wiederholte Verstöße | Untersagung des Inverkehrbringens |
Neben den Bußgeldern besteht auch ein zivilrechtliches Risiko. Verbraucherschutzverbände können Unterlassungsansprüche geltend machen. Ob auch Einzelpersonen klagen können, wird juristisch diskutiert – erste Urteile dazu werden erwartet.
Erster Schritt: Ihre Website analysieren
Bevor Sie Geld in Umbauten stecken, sollten Sie wissen, wo Sie stehen. Eine systematische Prüfung umfasst idealerweise drei Ebenen:
- Automatisierter Scan – erkennt technische Probleme wie fehlende Alt-Texte, Kontrastverstöße, fehlende Labels. Deckt ca. 30–40 % der WCAG-Kriterien ab.
- Manuelle Prüfung – Tastaturnavigation, Screenreader-Test, logische Struktur. Notwendig für die restlichen 60–70 %.
- Nutzertests mit betroffenen Personen – der Gold-Standard, aber aufwendig. Empfohlen für komplexe Webanwendungen.
Der schnellste Einstieg ist der automatisierte Scan. Unser WebShield Tool prüft die wichtigsten technischen Kriterien in Sekunden und gibt Ihnen einen konkreten Überblick, wo Handlungsbedarf besteht.
Barrierefreiheit als Chance
Jenseits der rechtlichen Pflicht gibt es handfeste wirtschaftliche Gründe, Barrierefreiheit ernst zu nehmen. In Deutschland leben rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen – dazu kommen Millionen mit temporären Einschränkungen und eine wachsende Zahl älterer Nutzer, die von barrierefreier Gestaltung profitieren.
Barrierefreie Websites haben außerdem bessere SEO-Werte: Saubere Überschriftenstruktur, Alt-Texte, semantisches HTML – all das sind Ranking-Faktoren, die Google positiv bewertet. Und die verbesserte Nutzbarkeit senkt die Absprungrate für alle Besucher.
Weitere Compliance-Themen für Ihre Website
Barrierefreiheit ist ein wichtiger Baustein, aber nicht der einzige. Genauso entscheidend: ein vollständiges und korrektes Impressum sowie die DSGVO-konforme Einbindung externer Ressourcen wie Google Fonts. Alle drei Themen lassen sich mit einem einzigen Scan überprüfen.