Aktualisiert: Marz 2026 · Lesezeit: 8 Min.
Am 20. Januar 2022 hat das Landgericht Munchen I ein Urteil gesprochen, das die deutsche Webentwickler-Szene ziemlich durchgeschuttelt hat. Aktenzeichen 3 O 17493/20. Kurz zusammengefasst: Eine Website hatte Google Fonts extern eingebunden. Ein Besucher klagte, weil dabei seine IP-Adresse an Google in die USA ubertragen wurde. Und bekam Recht.
100 Euro Schadensersatz. Klingt erstmal nicht dramatisch. Aber was danach kam — die Abmahnwelle, die massenhaften Schadensersatzforderungen — das war dann doch ein anderes Kaliber.
Der Klager besuchte eine Website, die Google Fonts uber die ubliche Methode einband — per <link>-Tag, das auf fonts.googleapis.com verweist. Dabei stellte sein Browser automatisch eine Verbindung zu Googles Servern her und ubermittelte seine IP-Adresse.
Das Gericht stellte fest:
Das letzte Argument hat sich durch das neue EU-US Data Privacy Framework von 2023 etwas entschaftt. Aber die ersten beiden Punkte gelten nach wie vor. Die IP-Adresse wird ohne Einwilligung an einen Dritten ubertragen, und das ist nicht noetig, weil die Alternative — lokales Hosting — trivial ist.
Was das Gericht so deutlich gemacht hat, und das zitiere ich jetzt mal sinngemas: Die Nutzung von Google Fonts in der Variante, die eine Verbindungsaufnahme zu Googles Servern erfordert, ist nicht notwendig, da die Schriften auch lokal eingebunden werden konnen. Es fehlt damit sowohl an einer Einwilligung als auch an einem berechtigten Interesse.
Ubersetzt: Wenn es eine datenschutzfreundliche Alternative gibt (und die gibt es), dann konnen Sie sich nicht auf "berechtigtes Interesse" berufen. Punkt.
Im Juli 2023 hat die EU-Kommission den neuen Angemessenheitsbeschluss fur die USA verabschiedet. Google ist zertifiziert. Heisst das, Problem gelost?
Nein. Und zwar aus zwei Grunden: Erstens wird die IP-Adresse immer noch ohne Einwilligung an Google ubertragen. Das Data Privacy Framework regelt nur die Ubermittlung in die USA, nicht die Frage der Rechtsgrundlage. Zweitens ist der Angemessenheitsbeschluss politisch wackelig — Schrems III wird kommen, davon gehen die meisten Datenschutzexperten aus.
Nach dem Urteil haben findige Anwalte und auch Einzelpersonen massenhaft Websites abgemahnt. Teilweise mit automatisierten Tools — Website besuchen, pruefen ob Google Fonts extern geladen wird, Abmahnung raus. Martin Isler aus Berlin hat das besonders intensiv betrieben. Gerichte haben spater einige dieser Massenabmahnungen als rechtsmissbraulich eingestuft (AG Ludwigsburg, Az. 8 C 1361/22), aber der Schaden war da.
Was ich aus der Zeit mitgenommen habe: Es geht nicht mehr darum, ob man theoretisch abgemahnt werden konnte. Es geht darum, dass es passiert. Regelmasig. Und dass 100-170 Euro Schadensersatz pro Fall zwar uberschaubar sind, aber bei Massenabmahnungen schnell funfstellig werden.
Streng genommen: nein. Ein Urteil des LG Munchen I bindet nur die Parteien des konkreten Verfahrens. Es ist kein Bundesgesetz.
Praktisch: ja. Andere Gerichte haben sich an der Argumentation orientiert. Das AG Charlottenburg (Az. 218 C 155/22) hat ahnlich entschieden, ebenso mehrere andere Amtsgerichte. Die Rechtslage ist mittlerweile ziemlich einheitlich: Externes Laden von Google Fonts ohne Einwilligung = DSGVO-Verstoss.
Die Losung ist klar und technisch unkompliziert:
Falls Sie bereits eine Abmahnung wegen Google Fonts erhalten haben: Ruhe bewahren. Nicht sofort zahlen, nicht ignorieren. Ein Anwalt fur IT-Recht sollte sich das ansehen. Viele der Massenabmahnungen waren rechtsmissbraulich und wurden von Gerichten abgewiesen.
Aber: Die Google Fonts trotzdem sofort lokal einbinden. Unabhangig von der Abmahnung. Denn ob die konkrete Abmahnung berechtigt ist oder nicht — der DSGVO-Verstoss besteht ja tatsachlich.