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BFSG-Bußgelder: Bis zu 100.000 Euro bei Verstößen

Aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: 10 Min.

100.000 Euro. Das ist die Zahl, die in jedem Artikel über das BFSG steht. Und ja, sie stimmt — § 37 BFSG sieht Bußgelder bis zu dieser Höhe vor. Aber was bedeutet das in der Praxis? Droht jedem Online-Shop sofort ein sechsstelliges Bußgeld, wenn ein Alt-Text fehlt?

Nein. Natürlich nicht. Und wer das behauptet, verkauft Ihnen wahrscheinlich gerade ein Accessibility-Tool. Lassen Sie uns ehrlich über das tatsächliche Risiko sprechen — ohne Panikmache, aber auch ohne Verharmlosung.

Was das Gesetz tatsächlich sagt

§ 37 BFSG ist die zentrale Bußgeldvorschrift. Dort steht — und ich zitiere das mal sinngemäß, weil Juristendeutsch niemanden weiterbringt:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anforderungen des BFSG verstößt. Die konkreten Tatbestände sind in § 37 Abs. 1 aufgelistet, darunter:

Der Bußgeldrahmen: bis zu 100.000 Euro nach § 37 Abs. 2 BFSG. Das „bis zu" ist der entscheidende Punkt. Es ist eine Obergrenze, kein Fixbetrag.

Wie Bußgelder in der Praxis bemessen werden

Ich habe mit zwei Marktüberwachungsbehörden gesprochen — informell, wohlgemerkt. Was ich dabei gelernt habe: Die Behörden wollen erstmal keine Bußgelder verhängen. Sie wollen Compliance.

Der typische Ablauf sieht so aus:

  1. Beschwerde oder Stichprobe — Eine Behörde wird aufmerksam, sei es durch eine Verbraucherbeschwerde, die Schlichtungsstelle oder eigene Marktüberwachung.
  2. Anhörung — Das Unternehmen wird kontaktiert und um Stellungnahme gebeten.
  3. Anordnung mit Fristsetzung — Die Behörde ordnet konkrete Maßnahmen an, meist mit einer Frist von mehreren Wochen bis Monaten.
  4. Nachkontrolle — Wird die Anordnung umgesetzt? Wenn ja: Sache erledigt. Wenn nein: Jetzt wird es teuer.
  5. Bußgeld — Erst bei Nichtbefolgung der Anordnung.

Die Faktoren, die die Bußgeldhöhe beeinflussen, sind die üblichen aus dem OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz):

Ein Kleinunternehmer, der nach einer Anordnung sofort reagiert und seinen Shop anpasst, wird voraussichtlich kein Bußgeld bekommen. Ein Konzern, der eine Anordnung ignoriert und monatelang nichts tut — der schon.

Aber das Bußgeld ist nicht das einzige Risiko

Worüber kaum jemand spricht, was mich aber in der Praxis viel mehr beunruhigt:

Vertriebsverbot (§ 30 BFSG)

Die Marktüberwachungsbehörde kann anordnen, dass ein Produkt vom Markt genommen wird oder eine Dienstleistung eingestellt werden muss. Für einen Online-Shop kann das deutlich schmerzhafter sein als ein Bußgeld. Stellen Sie sich vor, Ihre Verkaufsplattform muss offline gehen, bis die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind.

Wettbewerbsrechtliche Risiken

Hier wird es juristisch spannend — und ich sage gleich dazu, dass ich kein Anwalt bin, also holen Sie sich für diesen Punkt bitte Rechtsberatung. Die Frage ist: Können Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände BFSG-Verstöße abmahnen?

Die Meinungen gehen auseinander. Ein Teil der Juristen argumentiert, dass das BFSG eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG darstellt — und damit abmahnfähig ist. Andere sehen das BFSG primär als Marktüberwachungsrecht, das nicht über das UWG durchsetzbar ist.

Stand März 2026 gibt es meines Wissens noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu. Aber die ersten Abmahnversuche laufen bereits — darauf sollten Sie vorbereitet sein.

Reputationsschäden

Ein Punkt, den die wenigsten auf dem Schirm haben: Verbraucherschutzorganisationen und Behindertenverbände beobachten die BFSG-Umsetzung sehr genau. Ein öffentlich gewordener Fall von fehlender Barrierefreiheit kann — gerade bei größeren Marken — erheblichen Reputationsschaden verursachen. In den USA hat sich gezeigt, dass die PR-Kosten nach einem ADA-Lawsuit oft höher sind als die eigentliche Strafe.

Wer kontrolliert? Die Marktüberwachungsbehörden

Die Zuständigkeit liegt bei den Bundesländern. In der Praxis bedeutet das: 16 verschiedene Behörden mit unterschiedlichen Kapazitäten und Prioritäten. Hinzu kommt die Bundesnetzagentur für Telekommunikationsprodukte und -dienste.

Was ich beobachte: Die Behörden bauen ihre Kapazitäten gerade auf. Im Jahr 2025 war die Kontrolldichte noch gering — verständlich, das Gesetz war gerade erst in Kraft getreten. Anfang 2026 sehe ich aber deutlich mehr Aktivität, insbesondere bei:

Kleinere Shops stehen aktuell nicht im Fokus. Aber das ist eine Momentaufnahme, keine Garantie.

Die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG

Ein Hebel, den viele unterschätzen: Verbraucher können sich an die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz wenden. Diese Stelle kann vermitteln und Druck aufbauen — ganz ohne formelles Bußgeldverfahren.

In der Praxis funktioniert das so: Ein Nutzer mit Behinderung kann nicht auf Ihrer Website einkaufen. Er wendet sich an die Schlichtungsstelle. Die kontaktiert Sie und versucht eine Lösung zu finden. Wenn Sie kooperieren — kein Problem. Wenn nicht, kann die Stelle die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren.

Mein Rat: Nehmen Sie solche Anfragen ernst. Jede Beschwerde ist gleichzeitig eine kostenlose Information darüber, wo Ihre Website Barrieren hat.

Pragmatische Risikominimierung

Was ich meinen Kunden empfehle, die nicht sofort 100 % WCAG-konform werden können (und das sind die meisten):

  1. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen — Das ist der einfachste Compliance-Schritt und zeigt, dass Sie das Thema ernst nehmen. Benennen Sie bekannte Barrieren und Ihren Zeitplan zur Behebung.
  2. Kritische Barrieren zuerst — Tastaturzugänglichkeit, Screenreader-Kompatibilität im Checkout, Farbkontraste. Das sind die Dinge, die Nutzer tatsächlich aussperren.
  3. Kontaktmöglichkeit anbieten — Eine barrierefreie Kontaktmöglichkeit (Telefon, E-Mail), über die Nutzer auf Barrieren hinweisen können.
  4. Dokumentieren — Halten Sie fest, was Sie tun und geplant haben. Ein nachweisbarer Fahrplan wirkt bei einer Behördenprüfung entscheidend anders als komplette Untätigkeit.
  5. Budget einplanen — Barrierefreiheit ist keine einmalige Ausgabe. Planen Sie ein regelmäßiges Audit-Budget ein, idealerweise halbjährlich.
Tipp: Das Fehlen einer Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein eigener Bußgeldtatbestand (§ 37 Abs. 1 Nr. 15 BFSG). Das ist ein Low-Hanging-Fruit für Behörden — leicht zu prüfen, eindeutig feststellbar. Veröffentlichen Sie diese Erklärung, auch wenn Ihre Website noch nicht perfekt ist.
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Kann mich ein Wettbewerber wegen fehlender Barrierefreiheit abmahnen?
Nach aktuellem Stand ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen BFSG-Verstößen rechtlich umstritten. Das BFSG ist primär ein Marktüberwachungsgesetz, keine verbraucherschützende Norm im Sinne des UWG. Allerdings gibt es Juristen, die argumentieren, dass BFSG-Verstöße einen Wettbewerbsvorteil darstellen und somit abmahnfähig sein könnten. Die Rechtsprechung hierzu wird sich in den nächsten Jahren entwickeln.
Wie hoch sind die BFSG-Bußgelder in der Praxis?
Das Gesetz sieht Bußgelder bis 100.000 Euro vor. In der Praxis werden die Behörden voraussichtlich zunächst mit Anordnungen und Fristen arbeiten. Bußgelder dürften vor allem bei wiederholten Verstößen oder bei Unternehmen verhängt werden, die Anordnungen ignorieren. Die genaue Bußgeldpraxis wird sich erst in den kommenden Jahren herausbilden.
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