Aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: 11 Min.
Wenn Sie in den letzten Monaten etwas über das BFSG gelesen haben, sind Sie wahrscheinlich auch auf den Begriff „European Accessibility Act" gestoßen. EAA hier, EAA da. Aber was genau ist das Verhältnis zwischen dem europäischen EAA und dem deutschen BFSG? Und warum ist das überhaupt relevant für Sie als Unternehmer?
Ganz kurz: Der EAA ist die EU-Richtlinie. Das BFSG ist die deutsche Umsetzung. Ähnlich wie bei der DSGVO, die eine EU-Verordnung ist (wobei die DSGVO direkt gilt und nicht umgesetzt werden musste — aber das Prinzip „EU gibt vor, nationale Gesetzgebung folgt" ist dasselbe).
Das Problem: Die nationale Umsetzung kann von der Richtlinie abweichen. Und genau das ist passiert. Nicht dramatisch, aber in Details, die für Unternehmen relevant sind. Gerade wenn Sie in mehreren EU-Ländern aktiv sind, müssen Sie das verstehen.
Die Richtlinie (EU) 2019/882 — offiziell die „Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen" — wurde am 17. April 2019 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 28. Juni 2022 Zeit für die Umsetzung in nationales Recht. Die Pflichten für Unternehmen gelten seit dem 28. Juni 2025.
Deutschland hat den EAA als Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt, verabschiedet am 16. Juli 2021, vollständig in Kraft seit dem 28. Juni 2025. Die ergänzende Barrierefreiheitsstärkungsverordnung (BFSGV) enthält die technischen Details.
| Punkt | EAA (EU-Richtlinie) | BFSG (Deutschland) |
|---|---|---|
| Kleinstunternehmen-Ausnahme | Unter 10 Beschäftigte UND unter 2 Mio. Umsatz/Bilanzsumme — nur bei Dienstleistungen | Identisch übernommen (§ 3 BFSG) |
| Marktüberwachung | Mitgliedstaaten benennen zuständige Behörden | Länderbehörden + Bundesnetzagentur |
| Bußgelder | „Wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" | Konkret: bis 100.000 € (§ 37 BFSG) |
| Bestandsschutz | Übergangsregelung für Selbstbedienungsterminals bis 2030 | Übernommen (§ 38 BFSG) |
| Unverhältnismäßige Belastung | Art. 14 — Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung | § 17 BFSG — übernommen, aber Beweislast liegt beim Unternehmen |
In der Praxis hat Deutschland den EAA relativ 1:1 umgesetzt. Es gibt keine großen nationalen Extras — anders als beispielsweise Frankreich, das mit der RGAA eigene technische Standards hinzugefügt hat.
Sowohl der EAA als auch das BFSG verweisen auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 (aktuell V3.2.1:2021-03). Diese Norm ist das Bindeglied zwischen Gesetz und konkreter technischer Umsetzung.
Die EN 301 549 ist ziemlich umfangreich — über 200 Seiten. Für Web-Inhalte verweist sie auf die WCAG 2.1 Level AA. Für Software (einschließlich Mobile-Apps) und Hardware gibt es eigene Kapitel.
Konkret:
Ein Detail, das in der Praxis oft Verwirrung stiftet: Die EN 301 549 verweist auf WCAG 2.1 — nicht auf WCAG 2.2 (veröffentlicht Oktober 2023). WCAG 2.2 ist also aktuell nicht gesetzlich gefordert. Es ist aber davon auszugehen, dass eine künftige Aktualisierung der EN 301 549 auch WCAG 2.2 referenzieren wird.
Wer in mehreren EU-Märkten aktiv ist, muss die jeweilige nationale Umsetzung kennen. Ein paar Beispiele, die mir in der Beratungspraxis begegnet sind:
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist die österreichische Umsetzung. Sehr ähnlich zum BFSG, mit einer Nuance: Österreich hat die Barrierefreiheitsprüfstelle beim Sozialministerium angesiedelt, die als zentrale Anlaufstelle dient.
Frankreich hat den EAA in das bestehende Loi pour une République numérique integriert. Zusätzlich gilt der RGAA (Référentiel Général d'Amélioration de l'Accessibilité) als technischer Standard — der über WCAG 2.1 AA hinausgehende Anforderungen enthält.
Die Niederlande haben mit der „Wet implementatie Europese toegankelijkheidsrichtlijn" umgesetzt. Sie waren bereits vor dem EAA Vorreiter bei digitaler Barrierefreiheit — die Erfahrung mit dem „Tijdelijk besluit digitale toegankelijkheid overheid" (digitale Barrierefreiheit für Behörden seit 2018) hat geholfen.
Wenn Sie einen Online-Shop in Deutschland und Österreich betreiben, müssen Sie sich mit dem BFSG und dem BaFG befassen. Die gute Nachricht: Die technischen Anforderungen sind praktisch identisch (WCAG 2.1 AA via EN 301 549). Die Unterschiede liegen in der Durchsetzung und den Bußgeldrahmen.
Mein pragmatischer Rat: Orientieren Sie sich an WCAG 2.1 AA. Damit sind Sie in allen EU-Ländern auf der sicheren Seite.
Wer mit dem US-Markt zu tun hat, kennt den Americans with Disabilities Act (ADA). Obwohl ADA und EAA dasselbe Ziel verfolgen, unterscheiden sie sich grundlegend:
| Aspekt | EAA / BFSG | ADA (USA) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Spezifisches Gesetz für Barrierefreiheit von Produkten/Diensten | Bürgerrechtsgesetz gegen Diskriminierung |
| Technischer Standard | EN 301 549 → WCAG 2.1 AA (explizit) | Kein expliziter Web-Standard im Gesetz (WCAG wird von Gerichten als Referenz verwendet) |
| Durchsetzung | Marktüberwachung, Bußgelder | Privatklage (Lawsuit-Kultur) |
| Schadensersatz | Nicht direkt vorgesehen | Möglich, teilweise hohe Vergleichssummen |
Die USA haben viel mehr Erfahrung mit Accessibility-Klagen — Target, Domino's Pizza, Winn-Dixie sind bekannte Fälle. In Europa wird sich erst zeigen, wie die Durchsetzung in der Praxis aussieht. Aber der Trend ist klar: Das Risiko steigt.
Was ich persönlich erwarte: Die EU-Kommission wird bei der Evaluation prüfen, ob die Durchsetzung in den Mitgliedstaaten funktioniert. Falls nicht, könnten strengere Maßnahmen folgen — ähnlich wie bei der DSGVO, wo die Bußgeldpraxis erst nach einigen Jahren Fahrt aufnahm.