Aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: 12 Min.
Hand aufs Herz — haben Sie sich schon gefragt, ob Ihr Unternehmen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt? Falls ja: Willkommen im Club. Ich bekomme diese Frage seit Monaten quasi täglich gestellt. Und die Antwort ist leider selten ein klares Ja oder Nein.
Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Und obwohl das Gesetz schon seit 2021 existiert, hat die Realität viele Unternehmen kalt erwischt. Laut einer Umfrage der Aktion Mensch von 2024 hatten zum damaligen Zeitpunkt über 75 % der betroffenen Unternehmen noch nicht einmal mit der Umsetzung begonnen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Betroffen sind Online-Shops, Bankdienstleistungen, E-Books, Telekommunikation und Personenbeförderung. Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz.
Kurz gesagt: Deutlich mehr Unternehmen, als die meisten denken. Das Gesetz richtet sich an Hersteller, Importeure und Händler bestimmter Produkte sowie an Anbieter bestimmter Dienstleistungen für Verbraucher. Die entscheidende Stelle im Gesetz ist § 1 Abs. 2 und 3 BFSG.
Hier wird es für die meisten Website-Betreiber relevant:
Beim E-Commerce-Punkt muss man genauer hinschauen. § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG nennt „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Das betrifft Online-Shops, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen. Ihr Corporate-Blog oder Ihre reine Informationswebsite? Fällt erstmal nicht direkt darunter.
Aber — und das sage ich aus Erfahrung nach der Beratung von rund 30 Unternehmen im letzten Jahr — die Grenzen sind fließend. Wenn Ihre „Informationswebsite" einen Bestellbutton hat, ein Kontaktformular für Angebote oder einen Link zum Shop, bewegen Sie sich schnell in den Geltungsbereich.
Das BFSG verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Diese wiederum verweist für Webinhalte auf die WCAG 2.1 Level AA. Also die Web Content Accessibility Guidelines in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA.
In der Praxis heißt das:
Es gibt tatsächlich eine Ausnahme, und sie ist im § 3 BFSG geregelt. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten UND einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Pflichten bei Dienstleistungen ausgenommen.
Zwei Dinge dazu, die gerne übersehen werden:
Erstens: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wenn Sie als Kleinstunternehmen Produkte herstellen, importieren oder verkaufen, die unter § 1 Abs. 2 fallen — Pech gehabt, Sie sind dran.
Zweitens: Die Berechnung der Beschäftigtenzahl und des Umsatzes folgt der EU-Definition. Verbundene Unternehmen werden zusammengerechnet. Der 5-Personen-Webshop, der einer großen Holding gehört? Ist betroffen.
Was mich bei Beratungsgesprächen immer wieder überrascht: Viele wissen nicht, dass das BFSG je nach Rolle unterschiedliche Pflichten definiert.
Ein Punkt, den ich in der Praxis bei fast keinem Unternehmen sehe, obwohl er Pflicht ist: die Erklärung zur Barrierefreiheit. Nach § 14 Abs. 2 BFSG müssen Dienstleistungserbringer eine solche Erklärung veröffentlichen. Darin steht, wie und inwieweit die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht.
Das ist übrigens nicht dasselbe wie die Barrierefreiheitserklärung nach der BITV 2.0, die für öffentliche Stellen gilt. Beim BFSG geht es um eine eigene Konformitätserklärung nach § 18 BFSG für Produkte beziehungsweise eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 14 für Dienstleistungen.
Die Marktüberwachung liegt bei den Bundesländern. In der Praxis sind das oft die gleichen Behörden, die auch für Produktsicherheit zuständig sind. Die Bundesnetzagentur übernimmt die Überwachung bei Telekommunikationsdiensten und bestimmten Produkten.
Ehrlich gesagt: Die Kontrolldichte war im ersten Jahr nach Inkrafttreten noch überschaubar. Aber das ändert sich gerade. Ich beobachte seit Anfang 2026 deutlich mehr Aktivität — insbesondere bei großen Online-Shops und Finanzdienstleistern. Und es gibt eine Beschwerdestelle (die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG), an die sich Verbraucher wenden können. Das ist ein Hebel, den viele unterschätzen.
Wenn Sie bis hierhin gelesen haben und sich fragen „Okay, was mache ich jetzt?" — hier mein pragmatischer Fahrplan aus der Beratungspraxis: