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BFSG-Pflichten: Welche Unternehmen betroffen sind

Aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: 12 Min.

Hand aufs Herz — haben Sie sich schon gefragt, ob Ihr Unternehmen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt? Falls ja: Willkommen im Club. Ich bekomme diese Frage seit Monaten quasi täglich gestellt. Und die Antwort ist leider selten ein klares Ja oder Nein.

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Und obwohl das Gesetz schon seit 2021 existiert, hat die Realität viele Unternehmen kalt erwischt. Laut einer Umfrage der Aktion Mensch von 2024 hatten zum damaligen Zeitpunkt über 75 % der betroffenen Unternehmen noch nicht einmal mit der Umsetzung begonnen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Betroffen sind Online-Shops, Bankdienstleistungen, E-Books, Telekommunikation und Personenbeförderung. Ausnahme: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz.

Wen betrifft das BFSG konkret?

Kurz gesagt: Deutlich mehr Unternehmen, als die meisten denken. Das Gesetz richtet sich an Hersteller, Importeure und Händler bestimmter Produkte sowie an Anbieter bestimmter Dienstleistungen für Verbraucher. Die entscheidende Stelle im Gesetz ist § 1 Abs. 2 und 3 BFSG.

Betroffene Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG)

Betroffene Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3 BFSG)

Hier wird es für die meisten Website-Betreiber relevant:

Beim E-Commerce-Punkt muss man genauer hinschauen. § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG nennt „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Das betrifft Online-Shops, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen. Ihr Corporate-Blog oder Ihre reine Informationswebsite? Fällt erstmal nicht direkt darunter.

Aber — und das sage ich aus Erfahrung nach der Beratung von rund 30 Unternehmen im letzten Jahr — die Grenzen sind fließend. Wenn Ihre „Informationswebsite" einen Bestellbutton hat, ein Kontaktformular für Angebote oder einen Link zum Shop, bewegen Sie sich schnell in den Geltungsbereich.

Der Knackpunkt: Was genau muss barrierefrei sein?

Das BFSG verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Diese wiederum verweist für Webinhalte auf die WCAG 2.1 Level AA. Also die Web Content Accessibility Guidelines in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA.

In der Praxis heißt das:

  1. Wahrnehmbarkeit — Textalternativen für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1 für normalen Text laut WCAG 2.1 Kriterium 1.4.3)
  2. Bedienbarkeit — Vollständige Tastaturnavigation (WCAG 2.1.1), keine Tastaturfallen (WCAG 2.1.2), ausreichende Zeitlimits
  3. Verständlichkeit — Sprache der Seite angegeben (WCAG 3.1.1), konsistente Navigation (WCAG 3.2.3), Fehlererkennung in Formularen (WCAG 3.3.1)
  4. Robustheit — Valides HTML, korrekte ARIA-Attribute, Kompatibilität mit assistiven Technologien
Achtung: Das BFSG fordert nicht nur Website-Barrierefreiheit. Auch der gesamte Kaufprozess muss barrierefrei sein — vom Warenkorb über die Bezahlung bis zur Bestätigungs-E-Mail. Ich habe Shops gesehen, die eine perfekt barrierefreie Startseite hatten, aber deren Checkout-Prozess ein absolutes Desaster war.

Welche Unternehmen sind NICHT betroffen?

Es gibt tatsächlich eine Ausnahme, und sie ist im § 3 BFSG geregelt. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten UND einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Pflichten bei Dienstleistungen ausgenommen.

Zwei Dinge dazu, die gerne übersehen werden:

Erstens: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wenn Sie als Kleinstunternehmen Produkte herstellen, importieren oder verkaufen, die unter § 1 Abs. 2 fallen — Pech gehabt, Sie sind dran.

Zweitens: Die Berechnung der Beschäftigtenzahl und des Umsatzes folgt der EU-Definition. Verbundene Unternehmen werden zusammengerechnet. Der 5-Personen-Webshop, der einer großen Holding gehört? Ist betroffen.

Pflichten nach Rolle in der Lieferkette

Was mich bei Beratungsgesprächen immer wieder überrascht: Viele wissen nicht, dass das BFSG je nach Rolle unterschiedliche Pflichten definiert.

Hersteller (§ 6 BFSG)

Importeure (§ 9 BFSG)

Händler (§ 12 BFSG)

Dienstleistungserbringer (§ 14 BFSG)

Die Konformitätserklärung — Ihr Pflichtdokument

Ein Punkt, den ich in der Praxis bei fast keinem Unternehmen sehe, obwohl er Pflicht ist: die Erklärung zur Barrierefreiheit. Nach § 14 Abs. 2 BFSG müssen Dienstleistungserbringer eine solche Erklärung veröffentlichen. Darin steht, wie und inwieweit die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht.

Das ist übrigens nicht dasselbe wie die Barrierefreiheitserklärung nach der BITV 2.0, die für öffentliche Stellen gilt. Beim BFSG geht es um eine eigene Konformitätserklärung nach § 18 BFSG für Produkte beziehungsweise eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 14 für Dienstleistungen.

Marktüberwachung: Wer kontrolliert?

Die Marktüberwachung liegt bei den Bundesländern. In der Praxis sind das oft die gleichen Behörden, die auch für Produktsicherheit zuständig sind. Die Bundesnetzagentur übernimmt die Überwachung bei Telekommunikationsdiensten und bestimmten Produkten.

Ehrlich gesagt: Die Kontrolldichte war im ersten Jahr nach Inkrafttreten noch überschaubar. Aber das ändert sich gerade. Ich beobachte seit Anfang 2026 deutlich mehr Aktivität — insbesondere bei großen Online-Shops und Finanzdienstleistern. Und es gibt eine Beschwerdestelle (die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG), an die sich Verbraucher wenden können. Das ist ein Hebel, den viele unterschätzen.

Konkrete nächste Schritte

Wenn Sie bis hierhin gelesen haben und sich fragen „Okay, was mache ich jetzt?" — hier mein pragmatischer Fahrplan aus der Beratungspraxis:

  1. Betroffenheitsanalyse — Prüfen Sie, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen unter § 1 BFSG fallen. Im Zweifel: Rechtsberatung einholen.
  2. Ist-Analyse — Lassen Sie Ihre Website und digitalen Services gegen WCAG 2.1 AA testen. Automatisierte Tools finden etwa 30 % der Probleme. Für den Rest brauchen Sie manuelle Tests.
  3. Priorisieren — Nicht alles auf einmal. Kritische Barrieren zuerst: Tastaturzugänglichkeit, Screenreader-Kompatibilität, Farbkontraste.
  4. Umsetzen — Entwickler schulen, Barrierefreiheit in den Entwicklungsprozess integrieren.
  5. Dokumentieren — Konformitätserklärung erstellen und veröffentlichen.
  6. Monitoring einrichten — Barrierefreiheit ist kein Einmal-Projekt. Jedes Update kann neue Barrieren einführen.
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Gilt das BFSG auch für B2B-Unternehmen?
Das BFSG gilt primär für Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher (B2C) richten. Reine B2B-Angebote sind grundsätzlich nicht betroffen. Aber Vorsicht: Sobald Sie auch nur teilweise Endverbraucher bedienen — etwa über einen Online-Shop neben Ihrem B2B-Geschäft — fallen diese Angebote unter das BFSG.
Was passiert, wenn ich die BFSG-Frist verpasst habe?
Die Übergangsfrist endete am 28. Juni 2025. Unternehmen, die noch nicht compliant sind, sollten umgehend mit der Umsetzung beginnen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 Euro. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder können zudem den Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen untersagen.
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