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BFSG-Ausnahmen für Kleinunternehmen: Wer ist befreit?

Aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: 10 Min.

„Betrifft mich das BFSG überhaupt? Ich bin doch nur ein kleiner Webshop mit drei Leuten." Diese Frage höre ich mindestens einmal pro Woche. Und die Antwort ist — wie so oft im Recht — ein differenziertes „kommt drauf an". Allerdings nicht auf das, worauf die meisten tippen.

Das BFSG enthält tatsächlich eine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen. Aber die ist enger gefasst, als die meisten hoffen. Und sie enthält ein paar Fallen, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind.

Die Ausnahme in § 3 BFSG

§ 3 Abs. 1 BFSG regelt: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG ausgenommen.

Die Definition eines Kleinstunternehmens folgt der EU-Empfehlung 2003/361/EG:

KriteriumGrenzwert
BeschäftigtenzahlWeniger als 10 Personen
Jahresumsatz ODER JahresbilanzsummeHöchstens 2 Millionen Euro

Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein. 8 Mitarbeiter mit 3 Millionen Euro Umsatz? Kein Kleinstunternehmen. 12 Mitarbeiter mit 1,5 Millionen Umsatz? Auch nicht.

Falle Nr. 1: Nur Dienstleistungen sind ausgenommen

Das ist der Punkt, den die meisten überlesen. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BFSG — also E-Commerce, Bankdienste, Telekommunikation etc.

Für Produkte (§ 1 Abs. 2 BFSG) gibt es keine Kleinstunternehmen-Ausnahme. Wenn Sie als 3-Personen-Startup ein E-Book-Lesegerät herstellen, sind Sie genauso betroffen wie Samsung oder Amazon.

In der Praxis ist das vor allem für Händler relevant: Wenn Sie als kleiner Laden Hardware-Produkte verkaufen, die unter § 1 Abs. 2 fallen (z.B. Tablets, Self-Service-Terminals), gelten Ihre Händlerpflichten nach § 12 BFSG — unabhängig von Ihrer Unternehmensgröße.

Falle Nr. 2: Verbundene Unternehmen

Die EU-Definition von Kleinstunternehmen berücksichtigt verbundene und Partnerunternehmen. Das steht im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG und wird in der Praxis gerne ignoriert.

Konkret: Wenn Ihr 5-Personen-Webshop einer Holding gehört, die auch andere Unternehmen besitzt, werden die Beschäftigten und Umsätze zusammengerechnet.

Szenarien, die ich in der Praxis gesehen habe:

Mein Rat: Wenn Sie sich auf die Kleinstunternehmen-Ausnahme berufen wollen, lassen Sie die Berechnung von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt prüfen. Die EU-KMU-Definition ist komplexer, als sie auf den ersten Blick aussieht.

Falle Nr. 3: Wachstum über die Grenze hinaus

Was passiert, wenn Sie heute ein Kleinstunternehmen sind, aber nächstes Jahr die 10-Mitarbeiter-Grenze oder die 2-Millionen-Umsatz-Grenze überschreiten?

Sie fallen in den Geltungsbereich des BFSG. Und zwar nicht mit einer langen Übergangsfrist, sondern sobald Sie die Kriterien nicht mehr erfüllen. Das kann bedeuten, dass Sie von heute auf morgen Ihre E-Commerce-Website barrierefrei gestalten müssen.

Pragmatisch betrachtet: Wenn Sie auf Wachstumskurs sind, lohnt es sich, Barrierefreiheit jetzt schon mitzudenken. Ein Retrofit ist immer teurer als ein Einbau von Anfang an. Ich habe Fälle gesehen, wo ein nachträgliches Accessibility-Audit plus Umsetzung dreimal so viel gekostet hat wie die barrierefreie Entwicklung von Anfang an.

Die unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG)

Unabhängig von der Kleinstunternehmen-Ausnahme gibt es eine weitere Öffnungsklausel: § 17 BFSG erlaubt Abweichungen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine „unverhältnismäßige Belastung" darstellt.

Was als unverhältnismäßig gilt, muss das Unternehmen selbst beurteilen und dokumentieren. Faktoren nach § 17 Abs. 2:

Meine Erfahrung: Diese Ausnahme ist sehr eng auszulegen. „Es ist teuer" reicht nicht. Sie müssen nachweisen, dass die Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Und Sie müssen dokumentieren, welche Maßnahmen Sie stattdessen ergriffen haben, um die Barrierefreiheit so weit wie möglich zu verbessern.

In der Praxis wird § 17 vor allem dann relevant, wenn einzelne spezifische Anforderungen unverhältnismäßig wären — nicht als Blanko-Freistellung von allen Pflichten.

Trotzdem befreit: Was sollte ich dennoch tun?

Okay, Sie sind ein Kleinstunternehmen und von den BFSG-Pflichten bei Dienstleistungen befreit. Heißt das, Sie können Barrierefreiheit ignorieren? Technisch ja. Strategisch nein. Hier sind meine Gründe — nicht als Moralpredigt, sondern als Business-Argument:

1. Potenzielle Kunden ausschließen

In Deutschland leben rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen (Statistisches Bundesamt, 2023). Dazu kommen Millionen mit nicht anerkannten Einschränkungen — altersbedingte Sehschwäche, temporäre Verletzungen, situative Einschränkungen. Eine barrierefreie Website erreicht mehr Kunden.

2. SEO-Vorteile

Gute Barrierefreiheit und gute SEO überschneiden sich stark: semantisches HTML, beschreibende Alt-Texte, klare Seitenstruktur, schnelle Ladezeiten. Was für Screenreader gut ist, ist oft auch für Google gut.

3. Zukunftssicherheit

Wenn Ihr Unternehmen wächst — und das ist ja vermutlich das Ziel — fallen Sie irgendwann unter das BFSG. Wer dann nachrüsten muss, zahlt deutlich mehr als wer von Anfang an mitdenkt.

4. Wettbewerbsrechtliches Risiko

Auch wenn Sie als Kleinstunternehmen vom BFSG befreit sind — die Frage, ob fehlende Barrierefreiheit ein UWG-Verstoß sein kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Es gibt juristische Stimmen, die argumentieren, dass die UN-Behindertenrechtskonvention und das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) auch unabhängig vom BFSG Pflichten begründen könnten.

Pragmatischer Mindest-Check für Kleinunternehmen

Auch ohne BFSG-Pflicht empfehle ich diese fünf Basis-Maßnahmen. Die kosten fast nichts und machen einen großen Unterschied:

  1. Semantisches HTML: <header>, <nav>, <main>, <footer> statt nur <div>. Kostet null Aufwand bei neuen Seiten.
  2. Alt-Texte für Bilder: Besonders Produktbilder. 5 Sekunden pro Bild, riesiger Impact.
  3. Farbkontraste: Mindestens 4,5:1 für Text. Einmal im Designsystem festlegen, dann ist es erledigt.
  4. Tastaturnavigation: Native HTML-Elemente (<button>, <a>, <input>) statt Custom-Divs. Sind von Haus aus tastaturzugänglich.
  5. <html lang="de">: Ein Attribut. Eine Sekunde. Hilft Screenreadern, die richtige Sprache zu verwenden.

Das sind keine heroischen Maßnahmen. Das ist einfach sauberes Webdesign.

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Zählen Freelancer und Soloselbstständige als Kleinstunternehmen?
Ja, Freelancer und Soloselbstständige fallen unter die Kleinstunternehmen-Definition, sofern ihr Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro liegt. Das bedeutet: Wenn Sie als Freelancer einen E-Commerce-Service anbieten (z.B. einen eigenen Online-Shop), sind Sie grundsätzlich von der BFSG-Dienstleistungspflicht befreit. Bei Produkten gilt die Ausnahme jedoch nicht.
Was ist die „unverhältnismäßige Belastung" nach § 17 BFSG?
§ 17 BFSG erlaubt Abweichungen von den Barrierefreiheitsanforderungen, wenn deren Einhaltung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Die Beweislast liegt beim Unternehmen. Faktoren sind unter anderem: das Verhältnis der Kosten zum Nettoumsatz, die Häufigkeit der Nutzung durch Menschen mit Behinderung, und die Größe des Unternehmens. Diese Ausnahme ist eng auszulegen und darf nicht als Generalausrede missbraucht werden.
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