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Kein Impressum? Diese Strafen und Bußgelder drohen

Aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: 8 Min.

"Brauche ich wirklich ein Impressum? Passiert doch eh nichts." Diesen Satz höre ich mindestens einmal pro Woche. Und jedes Mal denke ich an den Online-Händler aus Nürnberg, der 2024 drei Abmahnungen innerhalb von zwei Monaten bekommen hat. Gesamtkosten: über 4.000 Euro. Für etwas, das in 20 Minuten erledigt gewesen wäre.

Die rechtlichen Grundlagen — kurz und schmerzlos

Die Impressumspflicht steht in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, vormals TMG). Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 DDG. Das Bußgeld: bis zu 50.000 Euro. Klingt dramatisch, und das soll es auch.

Parallel dazu ist ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG in Verbindung mit § 5 DDG. Das öffnet die Tür für Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände. Und genau da liegt in der Praxis das eigentliche Risiko.

Bußgelder: Die Theorie

50.000 Euro — das ist der gesetzliche Rahmen. Wird das in der Praxis ausgeschöpft? Nein. Fast nie. Die Behörden haben Besseres zu tun, als Kleinunternehmer wegen fehlender Telefonnummern im Impressum zu verfolgen.

Realistisch bewegen sich Bußgelder, wenn sie denn verhängt werden, im Bereich von 500 bis 5.000 Euro. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat 2023 einige Fälle verfolgt und Bußgelder zwischen 1.000 und 3.000 Euro verhängt — allerdings nur bei kompletter Abwesenheit eines Impressums, nicht bei kleinen Fehlern.

Trotzdem: Die Möglichkeit besteht. Und gerade bei größeren Unternehmen oder wiederholten Verstößen kann die Behörde durchaus ernst machen.

Abmahnungen: Die echte Gefahr

Hier wird es real. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Impressumsverstößen kostet den Abgemahnten typischerweise:

Anwaltskosten des Abmahnenden: 800 bis 1.500 Euro, abhängig vom angesetzten Streitwert. Üblich sind Streitwerte zwischen 5.000 und 15.000 Euro bei Impressumsverstößen.

Eigene Anwaltskosten: Wer die Abmahnung nicht einfach akzeptieren will (und das sollte man nie ohne Prüfung), braucht selbst einen Anwalt. Nochmal 500 bis 1.000 Euro.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Die muss man nach einer berechtigten Abmahnung abgeben. Darin verpflichtet man sich, den Verstoß künftig zu unterlassen — bei Strafe von typischerweise 5.001 Euro pro Verstoß. Diese Erklärung gilt in der Regel 30 Jahre. Dreißig.

Wer kann abmahnen?

Nicht jeder. Seit der UWG-Reform 2020 (Gesetz gegen den Missbrauch von Abmahnungen) ist der Kreis eingeschränkt. Abmahnen können:

Direkte Wettbewerber — also Unternehmen, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten. Ein Friseur kann einen anderen Friseur abmahnen, aber nicht einen Bäcker. Allerdings: Die Gerichte legen "Wettbewerber" manchmal recht weit aus.

Qualifizierte Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale oder IHKs. Die sind professionell und abmahnerfahren — mit denen ist nicht zu spaßen.

Verbraucherschutzorganisationen wie Verbraucherzentralen. Die machen von dieser Möglichkeit allerdings eher selten Gebrauch bei reinen Impressumsverstößen.

Wichtig: Reine "Abmahnvereine" ohne echte Mitglieder wurden durch die Reform 2020 eingeschränkt. Trotzdem gibt es immer noch Kanzleien, die im großen Stil Impressumsverstöße abmahnen. Das ist leider legal, solange ein echtes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Aktuelle Urteile — was Gerichte sagen

Das OLG München hat 2024 (Az. 29 U 2668/23) bestätigt, dass ein fehlendes Impressum einen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt — auch wenn die Website nur wenig Traffic hat. Die Argumentation: Der Verbraucher muss jederzeit erkennen können, mit wem er es zu tun hat.

Das LG Hamburg hat 2023 (Az. 312 O 365/22) einen Streitwert von 10.000 Euro für ein komplett fehlendes Impressum als angemessen bestätigt. Bei einzelnen fehlenden Angaben (z.B. nur die USt-IdNr.) setzen Gerichte den Streitwert meist niedriger an — 3.000 bis 5.000 Euro.

Interessant: Das LG Köln hat 2024 (Az. 31 O 198/23) eine Abmahnung wegen fehlender Telefonnummer im Impressum zurückgewiesen. Die Telefonnummer sei nach aktueller Gesetzeslage keine Pflichtangabe mehr. Das zeigt: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt.

Was tun, wenn die Abmahnung schon da ist?

Erstens: Ruhe bewahren. Zweitens: Sofort einen Anwalt konsultieren — keinen für Familienrecht, sondern einen für IT-Recht oder Wettbewerbsrecht. Die Fristen in Abmahnungen sind typischerweise 7 bis 14 Tage. Kurz, aber nicht so kurz, dass man nicht reagieren kann.

Was man nicht tun sollte: Die beiliegende Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Die ist in der Regel vom Abmahnenden formuliert und enthält oft überzogene Vertragsstrafen oder zu weit gefasste Unterlassungsversprechen. Ein Anwalt kann eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren, die den Verstoß abstellt, ohne unnötig weitreichende Verpflichtungen einzugehen.

Und natürlich: Den Impressumsverstoß sofort beheben. Das ändert nichts an der bereits erfolgten Abmahnung, verhindert aber weitere.

Privat-Websites und Blogger: Gibt es Ausnahmen?

Rein private Websites ohne jeglichen geschäftlichen Bezug brauchen kein Impressum nach § 5 DDG. Aber — und das ist der Haken — die Schwelle zu "geschäftsmäßig" ist extrem niedrig. Schon ein einziger Affiliate-Link, ein Google-AdSense-Banner oder ein gesponsarter Beitrag macht die Seite geschäftsmäßig.

Meiner Erfahrung nach: Im Zweifel lieber ein Impressum einrichten. Die 10 Minuten Aufwand sind es nicht wert, diskutiert zu werden.

Social-Media-Profile nicht vergessen

Ein häufig übersehener Punkt: Die Impressumspflicht gilt nicht nur für Websites. Geschäftlich genutzte Facebook-Seiten, Instagram-Profile, LinkedIn-Unternehmensseiten und YouTube-Kanäle brauchen ebenfalls ein Impressum. Die Plattformen machen es einem nicht gerade leicht — aber Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht.

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Wie hoch ist das Bußgeld für ein fehlendes Impressum?
Theoretisch bis zu 50.000 Euro nach § 16 TMG. In der Praxis sind Bußgelder durch Behörden selten. Die größere Gefahr sind Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände, die 800 bis 2.500 Euro kosten.
Kann mich jeder wegen fehlendem Impressum abmahnen?
Nein, nur Wettbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherschutzorganisationen. Privatpersonen ohne Wettbewerbsverhältnis können nicht abmahnen. Seit der UWG-Reform 2020 sind reine Abmahnvereine eingeschränkt.
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