Aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: 8 Min.
Eine GmbH gründen — das schaffen die meisten noch ohne größere Probleme. Aber dann das Impressum? Da wird es überraschend oft haarig. Denn bei einer GmbH kommen zu den allgemeinen Pflichtangaben nach § 5 TMG noch die handelsrechtlichen Pflichten nach §§ 35a GmbHG und 80 AktG dazu. Und genau diese Kombination führt regelmäßig zu Fehlern.
Ich habe in den letzten Jahren hunderte GmbH-Websites geprüft. Bei geschätzt 40% fehlte mindestens eine Pflichtangabe. Das klingt hoch, ist aber leider Realität.
Fangen wir mit dem an, was jeder Gewerbetreibende braucht — egal ob GmbH, UG oder Einzelunternehmer.
Firma der Gesellschaft — und zwar exakt so, wie sie im Handelsregister eingetragen ist. "Müller IT GmbH" ist nicht dasselbe wie "Müller IT-Solutions GmbH". Ein Buchstabe Abweichung, und schon kann es Ärger geben. Das LG Hamburg hat 2022 (Az. 406 HKO 120/21) eine Abmahnung wegen abgekürzter Firmenbezeichnung im Impressum bestätigt.
Anschrift der Gesellschaft. Sitz der GmbH laut Handelsregister. Wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb woanders stattfindet, sollte man beide Adressen angeben — das ist zwar nicht explizit vorgeschrieben, schützt aber vor Verwirrung und potenziellen Abmahnungen.
Vertretungsberechtigter. Mindestens ein Geschäftsführer mit Vor- und Nachname. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen alle angegeben werden, die einzeln oder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Ein häufiger Fehler: Nur den Vornamen oder nur die Initialen angeben.
E-Mail-Adresse. Pflicht seit dem EuGH-Urteil 2008 (Rs. C-298/07). Ein Kontaktformular allein genügt nicht. [email protected] oder ähnliches — Hauptsache, es kommt an.
Telefonnummer. Seit dem Inkrafttreten der neuen DDG-Regelungen (vormals TMG) nicht mehr zwingend, aber ich rate dringend dazu. Ein Unternehmen ohne Telefonnummer wirkt... na ja, nicht gerade vertrauenserweckend.
Hier kommen die Angaben, die eine GmbH von einem Einzelunternehmer unterscheiden.
Registergericht und Handelsregisternummer. Also zum Beispiel: "Registergericht: Amtsgericht München, HRB 123456". Beide Angaben gehören zusammen. Nur "HRB 123456" ohne Registergericht reicht nicht — es gibt in Deutschland über 400 Registergerichte.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für GmbHs quasi immer vorhanden und damit Pflicht. Die USt-IdNr. beginnt mit "DE" und hat 9 Ziffern. Nicht verwechseln mit der Steuernummer — die gehört nicht ins Impressum.
Wirtschafts-Identifikationsnummer. Seit 2025 müssen Unternehmen, die eine W-IdNr. erhalten haben, diese ebenfalls angeben.
Eine GmbH in Liquidation? Dann muss "i.L." oder "in Liquidation" hinter dem Firmennamen stehen — auch im Impressum. Ich kenne einen Fall aus Köln, wo ein Liquidator das zwei Jahre lang vergessen hat. Die Abmahnung war dann das geringste Problem.
GmbH in Gründung (i.G.)? Gleiches Spiel. Der Zusatz gehört in das Impressum, bis die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist.
Aufsichtsbehörde oder Berufskammer? Wenn die GmbH in einem regulierten Bereich tätig ist — Finanzdienstleistungen, Versicherungsvermittlung, Bewachungsgewerbe — muss die zuständige Aufsichtsbehörde benannt werden. Bei kammerpflichtigen Berufen (Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) kommen Kammer und berufsrechtliche Regelungen dazu.
Die UG ist im Grunde eine "kleine GmbH" und unterliegt denselben Impressumspflichten. Aber — und das ist der Knackpunkt — sie muss zwingend als "UG (haftungsbeschränkt)" firmieren. Nicht als "UG", nicht als "Unternehmergesellschaft". Der volle Rechtsformzusatz inklusive Klammer ist Pflicht. Das LG Berlin hat 2021 (Az. 52 O 228/20) die Verwendung der Abkürzung "UG" ohne den Klammerzusatz als wettbewerbswidrig eingestuft.
Angaben gemäß § 5 TMG:
Muster Software GmbH
Hauptstraße 42
10115 Berlin
Vertreten durch:
Geschäftsführer: Thomas Schmidt, Anna Weber
Kontakt:
Telefon: +49 30 12345678
E-Mail: [email protected]
Registereintrag:
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer: HRB 987654
Umsatzsteuer-ID:
USt-IdNr. gemäß § 27a UStG: DE987654321
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV:
Thomas Schmidt, Hauptstraße 42, 10115 Berlin
Eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung ist ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG. Das bedeutet: Jeder Wettbewerber, jeder Verband kann abmahnen. Die Kosten liegen typischerweise zwischen 800 und 2.500 Euro — abhängig vom Streitwert, den der Abmahnende ansetzt.
Besonders ärgerlich: Die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die man nach einer berechtigten Abmahnung abgeben muss. Die bindet die GmbH typischerweise für 30 Jahre. Jeder künftige Verstoß — auch ein versehentlicher — kostet dann die vereinbarte Vertragsstrafe, oft 5.000 Euro oder mehr.
Was auffällig oft passiert: Ein Geschäftsführer scheidet aus, ein neuer wird bestellt — aber im Impressum steht noch der alte Name. Manchmal monatelang. Das ist nicht nur ein Impressumsverstoß, sondern kann auch vertragsrechtlich problematisch werden, wenn Kunden mit dem falschen Ansprechpartner rechnen.
Mein konkreter Tipp: Legt euch intern eine Checkliste an. Bei jeder Änderung im Handelsregister — Geschäftsführerwechsel, Sitzverlegung, Firmierung — sofort auch das Impressum anpassen. Am besten am selben Tag.