Aktualisiert: März 2026 · Lesezeit: 7 Min.
"Wir sind doch nur ein kleiner Sportverein, kein Unternehmen." Den Satz höre ich von Vereinsvorständen ständig. Und ich verstehe die Logik dahinter — der Fußballverein mit 120 Mitgliedern und einer ehrenamtlich gepflegten Website fühlt sich nicht gerade wie ein Telemedienanbieter. Ist aber einer. Zumindest im Sinne des Gesetzes.
§ 5 DDG (vormals TMG) gilt für "geschäftsmäßige" Telemedien. Und "geschäftsmäßig" bedeutet eben nicht "gewinnorientiert". Es bedeutet: nachhaltig, also auf Dauer angelegt. Eine Vereinswebsite, die dauerhaft Informationen bereitstellt — über Trainingszeiten, Veranstaltungen, Mitgliedschaft — ist geschäftsmäßig im Sinne des Gesetzes.
Das OLG Hamm hat 2014 (Az. I-4 U 95/13) bestätigt, dass auch nicht-wirtschaftliche Vereine der Impressumspflicht unterliegen. Seitdem ist die Rechtslage klar. Egal ob Sportverein, Kulturverein, Förderverein oder gemeinnütziger Verein — wer eine Website betreibt, braucht ein Impressum.
Die einzige echte Ausnahme: Rein private, familiäre Seiten. Aber eine Vereinswebsite ist per Definition nicht privat.
Name des Vereins. Vollständiger Name wie im Vereinsregister eingetragen, inklusive "e.V." bei eingetragenen Vereinen. "TC Grün-Weiß" reicht nicht, wenn der Verein als "Tennisclub Grün-Weiß e.V." eingetragen ist.
Vertretungsberechtigter Vorstand. Das ist der Punkt, der bei Vereinen am meisten Fragen aufwirft. Wer muss genannt werden? Die Antwort: Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB — also die Personen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das ist typischerweise der 1. Vorsitzende, manchmal auch der 2. Vorsitzende oder der gesamte geschäftsführende Vorstand, je nach Satzung.
Und hier liegt ein häufiges Problem: Nach Vorstandswahlen vergessen viele Vereine, das Impressum zu aktualisieren. Ein Schützenverein aus Niedersachsen hatte 2023 noch den Vorsitzenden von 2019 im Impressum stehen — der war längst umgezogen und wusste davon nichts. Technisch gesehen ein Verstoß, und bei einem Wettbewerber oder einem missgünstigen Ex-Mitglied kann das unangenehm werden.
Anschrift des Vereins. Die Vereinsanschrift, wie im Vereinsregister eingetragen. Viele Vereine nutzen die Privatadresse des Vorsitzenden. Das ist zulässig, kann aber nach einem Vorstandswechsel zum Problem werden, wenn die Adresse nicht aktualisiert wird.
Kontaktdaten. E-Mail-Adresse ist Pflicht. Eine [email protected] oder [email protected] reicht. Telefonnummer ist empfohlen, aber keine Pflicht.
Vereinsregisternummer und Registergericht. "Amtsgericht Köln, VR 12345" — bei eingetragenen Vereinen Pflicht. Nicht eingetragene Vereine haben logischerweise keine Registernummer.
USt-IdNr. — nur wenn vorhanden. Gemeinnützige Vereine haben oft keine, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe manchmal schon.
Veröffentlicht der Verein auf seiner Website journalistisch-redaktionelle Inhalte — Berichte über Spiele, Kommentare, Vereinsnachrichten — dann kommt § 18 Abs. 2 MStV ins Spiel. Es muss ein "Verantwortlicher" mit Name und Anschrift benannt werden. Das kann der Pressewart sein oder der Webmaster oder wer auch immer die Inhalte verantwortet.
Bei vielen Sportvereinen ist das der Fall: Spielberichte, Vorschauen, Meinungstexte. All das sind redaktionelle Inhalte. Also: Verantwortlichen nach MStV benennen.
Nicht eingetragene Vereine (ohne "e.V.") haben keine Rechtspersönlichkeit. Das heißt: Die handelnden Personen haften persönlich. Im Impressum sollte stehen, wer den Verein vertritt — in der Regel der Vorstand. Eine Vereinsregisternummer gibt es nicht, das Feld entfällt also.
Die Impressumspflicht gilt trotzdem. Es gibt keine Ausnahme für nicht eingetragene Vereine, solange die Website geschäftsmäßig betrieben wird.
Angaben gemäß § 5 DDG:
Sportverein Blau-Weiß Musterstadt e.V.
Am Sportplatz 5
50667 Köln
Vertreten durch den Vorstand:
1. Vorsitzender: Peter Schulze
2. Vorsitzende: Sabine Kramer
Kontakt:
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 221 9876543
Registereintrag:
Amtsgericht Köln, VR 54321
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV:
Markus Weber (Pressewart)
Am Sportplatz 5, 50667 Köln
Ein verbreiteter Irrtum: "Wir sind gemeinnützig, also brauchen wir kein Impressum." Falsch. Gemeinnützigkeit befreit nicht von der Impressumspflicht. Sie ändert lediglich die steuerliche Behandlung des Vereins, nicht seine Pflichten als Telemedienanbieter.
Was man als gemeinnütziger Verein allerdings nicht angeben muss: eine USt-IdNr., sofern der Verein keine hat. Und die Angabe zur Streitschlichtung nach § 36 VSBG entfällt, wenn der Verein keine entgeltlichen Leistungen an Verbraucher erbringt.
Beim e.V. haftet der Verein als juristische Person. Der Vorstand haftet nur bei Pflichtverletzungen persönlich (§ 31a BGB). Beim nicht eingetragenen Verein ist das anders — da können die handelnden Personen persönlich in Anspruch genommen werden.
Was das mit dem Impressum zu tun hat? Nun, eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum richtet sich beim e.V. an den Verein, beim nicht eingetragenen Verein potenziell an die im Impressum genannten Personen — oder, wenn kein Impressum vorhanden ist, an diejenigen, die die Website betreiben.